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Zeugnis

Sie haben Fragen rund um das Arbeitszeugnis. Gerne helfen wir Ihnen, prüfen das Zeugnis oder formuliern es rechtssicher. Denn jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, § 109 Abs. 1 GewO. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Wir sprechen von einem einfachen Zeugnis. Der Arbeitnehmen kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Insoweit ist von einem qualifizierten Zeugnis die Rede.

Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Diesen Anforderungen genügend hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt. Durch bestimmte Formulierungen, Auslassungen und Übersptizungen wird die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmer verklausuliert. Verständlich ist das Zeugnis nur demjenigen, der sich mit der Zeugnissprache auskennt. Kontaktieren Sie uns. Wir leisten Hilfe und Beratung. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennen wir die Zeugnissprache.