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Abfindung

Ein durchsetzbarer Anspruch auf eine Abfindung ist die seltene Ausnahme.

„Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.“

Doch auch wenn ein Anspruch meist nicht besteht, kann mit rechtlichem Geschick und langjähriger Erfahrung häufig eine lukrative Abfindung verhandelt werden. Mit uns haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite. Wir beraten Sie umfassend und helfen bei der Durchsetzung Ihrer Abfindung.