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Mietrecht | Mietvertrag | Kündigung | Pacht und WEG

Sie haben Probleme aus dem Mietrecht?

Sie sind Mieter /Pächter einer Wohnung oder gewerblichen Immobilie?

Die grundsätzliche Weichenstellung entscheidet sich bereits an vorangestellter Frage. Nur wenige wissen, dass sich die rechtlichen Besonderheiten der sogenannten Wohnraummiete und gewerblichen Miete in wesentlichen Bereichen unterscheiden. Das beginnt mit dem Mietvertrag, möglicher Befristung von Zeitmietverträgen, Dauer des Mietvertrages, Pflichten der Mietparteien bis hin zu den Fristen und Anforderungen an eine Kündigung. Das gilt erst recht, wenn Eigenbedarf im Spiel ist.

Solange sich Mieter und Vermieter gut verstehen, sind kaum Probleme zu erwarten. Was aber, wenn das Gleichgewicht durch eine sich ändernde Interessenlage verschoben wird? Zum Beispiel durch den Lösungswillen des Vermieters. Sei es, dass der Mieter seinen Mietzahlungen nicht fristgerecht nachgekommmen ist,  sei es, dass der Mieter das Objekt vernachlässigt hat. Ebenso kommt es häufig vor, dass der Mieter nach einer Auflösung des Mietvertrages strebt. Anlass dazu gibt es genüge: Die Räume sind zu klein, deren Lage ungünstig oder die monatlichen Mietzahlungen wurden falsch eingeschätzt. Und selbst der Gesetzgeber nimmt Einfluss auf das Mietverhältnis, indem er das Gleichgewicht zwischen Mieter und Vermieter neu tariert.

Die Kanzlei Dr. Poggemann Rechtsanwälte/Fachanwälte ist seit Jahren auf dem Gebiet des Mietrechts tätig. Sie entwirft und prüft Mietverträge. Die erfahrenen Anwälte setzen Ihre Rechte bei Gericht durch. Häufiger Quell von Mietstreitigkeiten sind:

In der Übersicht:

  • Zahlungsrückstände von Mieten und Nebenkosten
  • Kautionsleistungen
  • Lärmstörungen
  •  Mietmängel (z.B. Feuchtigkeit, Schimmel, Baumängel)
  •  Schönheitsreparaturen
  •  Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung
  •  Kündigungen
  •  Räumungen

Aus nicht mehr ganz aktuellem Anlass:

Aus aktuellem Anlass ein Wort zu „Corona“: Seit dem 01.04.2020 gilt ein zunächst bis zum 30.06.2020 veränderter Kündigungs-Schutz für Mieter und Pächter. Für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 kann wegen fehlender Miet- oder Pachtzahlungen nicht gekündigt werden. Die Miete/Pacht bleibt geschuldet. Sie wird gestundet und muss bis zum 30.06.2022 beglichen werden. Diese Regelung ist deshalb kein Freibrief, um keine Miete oder Pacht mehr zu zahlen. Und der Mieter/Pächter muss den Nachweis erbringen, dass die Nichtzahlung der Miete/Pacht auf den Auswirkungen des Coronavirus beruht. Gelingt ihm das nicht, muss er mit der Kündigung des Mietvertrages rechnen. Es empfiehlt sich daher dringend, im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen und sich im Zweifel anwaltlich vertreten zu lassen. Bei Missbrauch droht die Kündigung mit anschließender Zwangsräumung.