Wettbewerbsrecht - Recht der Werbung

"Interessant ist bereits die Bedeutung des Wortes „Wettbewerb“, zu verstehen in dem Sinne, dass man sich mit andern um die Wette bewirbt", Dr. Poggemann, Osnabrück. Jeder Wettbewerber strebt nach dem selben Ziel, jeder will mit den anderen Schritt halten oder sie überholen, denn Stillstand heißt, wenn alles vorwärts eilt, Zurückbleiben. Dieser Philosophie fühlen sich die Berater der Kanzlei Dr. Poggemann Rechtsanwälte | Fachanwälte zum Wohle der Mandaten stets verpflichtet. 

Das Wettbewerbsrecht umreißt dann die wesentlichen Grenzen, innerhalb derer die Mitbewerber (Konkurrenten) untereinander um das gemeinsame Ziel mit Blick auf den Waren- und Dienstleistungsabsatz streiten.

Wettbewerbs setzt den freien Zugang zum Markt und die Möglichkeit freier wirtschaftlicher Betätigung voraus. Anbieter müssen ihre Leistungen in Bezug auf Preis, Güte, Service u. a. frei bestimmen, Nachfrager die ihnen angebotenen Leistungen frei wählen können. Die Freiheit dieser Betätigung erfordert eine selbständige Willensbildung, die sich auf die Werbung, die Wahl des Vertragspartners sowie den Abschluss und die inhaltliche Gestaltung des Vertrages beziehen muss. Hierdurch wird der Wettbewerb ausgelöst, der die Mitbewerber dazu zwingt, seine Leistungen stetig zu verbessern. 

Zum Wesen des wirtschaftlichen Wettbewerbs gehört es, Kunden zu gewinnen, wobei niemand Anspruch auf Wahrung seiner Position hat, was heißen soll, dass bei freiem Wettbewerb jeder Gewerbetreibende es hinnehmen muss, dass der Absatz und der Vertrieb seiner Waren sowie die Verwertung seiner Leistungen durch die wettbewerbliche Tätigkeit der Mitbewerber beeinträchtigt werden kann.

Da der Wettbewerb nicht nur als Antrieb zur Leistungssteigerung, sondern auch als Regulator der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern auf dem Markt dient, soll der Freiheit des Wettbewerbs normative Grenzen gesetzt werden. Diese gilt es zu wahren. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Dr. Poggemann Osnabrück helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dies gilt erst Recht, weil im im Zuge des europäischen Binnenmarktes immer mehr ein europäisches Verständnis auf nationaler Ebene zu berücksichtigen ist.

Das UWG, in der Fassung vom 03.07. 2004 hat seinen Ursprung in der Umsetzung europäi-scher Richtlinien und definiert in § 1 UWG die gesetzgeberische Zielsetzung als

„Gesetz zum Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher- innen sowie sonstiger Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Das Wettbewerbrecht ist Grenze und Chance zugleich für jene Marktteilnehmer, die es verstehen, den Wettbewerber auf die gesetzgeberischen Vorgaben hinzuweisen, gleichzeitig aber innerhalb der zulässigen Grenzen ihre Möglichkeiten entfalten können. "Unsere Aufgabe ist es, Sie dabei mit qualitativ wertvollem Rat verbindlich zur Seite zu stehen", so Dr. Poggemann Rechtsanwälte | Fachanwälte Osnabrück.

"Von Osnabrück aus begleiten wir Sie mit anwaltlichem Rat sicher durch den Dschungel der bestehenden Gesetze und führen Sie sicher durch das nahezu undurchdringliche Dickicht der Rechtsordnungen. So mündet Ihr Vorsprung in eine dauerhafte Kundenbeziehung", Dr. Poggemann Rechtsanwälte | Fachanwälte Osnabrück. 

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte des Rechtsgebiets Gewerblicher Rechtsschutz schützen wir Sie von dem unlauteren Verhalten Ihrer Mitbewerber und bei der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme. Wir vertreten Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als vor Gericht. Die richtige Abmahnung, die vernünftig formulierte Unterlassungs- Verpflichtungserklärung, der sorgsam vorbereitete  Prozess und die konsequente Durchsetzung Ihrer Position sind unsere Stärke. Allein drei Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützen Sie vor Ort in Osnabrück.