Zum Hauptinhalt springen

Urheberrecht

Das Urheberrecht genießt keinesfalls nur ein „Schattendasein“, sondern hat als Wertschöpfungssektor unlängst die Landwirtschaft und selbst die chemische Industrie überholt (Quelle: Urheberrechtsgesetz u. a., Dreier/Schulze- Dreier, Einl. Rdn. 12).

"Es dient neben öffentlichen Interessen vornehmlich dem Schutz von künstlerischen und ästhetischen Interessen des Schöpfers an seinem Werk und deshalb auch der Sicherung seiner wirtschaftlicher Existenz", so Dr. Poggemann Rechsanwälte | Fachanwälte Osnabrück.

Historisch lässt sich der Beginn des Urheberschutzes auf die Erfindung des Buchdrucks (um 1450) zurückführen, denn bis zu dieser Zeit hatten Künstler ihre Dienst unentgeltlich zu erbringen; zum Leben angewiesen auf die Wohltaten eines Mäzens.

Das Urheberrecht genießt hinsichtlich seiner vermögenswerten Befugnisse in Deutschland den Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG), ist aber traditionell in wechselseitigen Verträgen international ausgestaltet, was seinen Niederschlag bereits in der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886) gefunden hat. In der Folgezeit sind eine Vielzahl internationaler Verträge hinzugekommen, wobei das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und die WIPO- Verträge eine herausragende Stellung einnehmen. All das gilt es zu berücksichtigen, wenn die Kanzlei Dr. Poggemann Rechtsanwälte | Fachanwälte Osnabrück Sie berät. 

Auch die Europäische Union hat bis heute nichts daran geändert, dass das Urheberrecht grds. territorialen Charakter behalten hat. Denn anders als zum Beispiel beim Marken- und Geschmacksmusterrecht gibt es bis heute kein europäisches Urheberrecht. Und benötigen Sie fachlichen Rat zur Materien, stehen Ihnen unser Fach- und Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Poggemann als zuverlässige Ansprechpartner in Osnabrück zur Verfügung.