Die Rechts- und Fachgebiete der Rechtsanwaltskanzlei:
Allgemeine Leistungsbereiche.
Schwerpunkt gewerbl. Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, unlautere Werbung.
Wir beraten individuell und qualifiziert auf auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte. Zur Erlangung von Patenten und Gebrauchsmustern sind wir tätig in den Fachbereichen Mechanik, Elektronik, Mechatronik und KFZ-Technik. Ebenso unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung und Verteidigung bestehender Schutzrechte. Auf dem Gebiet der nichttechnischen Schutzrechte (Geschmacksmuster, Markenrecht, Recht der „Geschäftlichen Bezeichnung“ und geografischen Herkunftsangaben) stehen wir Ihnen von Beginn an zur Seite. Traditionell zählt auch das Urheberrecht zum gewerblichen Rechtsschutz. Insoweit übernehmen wir dessen Schutz und Verteidigung. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Ihre Interessen bei der Abwehr unberechtigter (Schutzrechts-) Abmahnungen.
Schwerpunkt Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz.
Das Arbeitsrecht ist ein Spezialgebiet des Zivilrechts. Mit seinen vielfachen Verflechtungen und stetem Wandel unterworfen, verlangt es nach dem Wissen und der Erfahrung einschlägig spezialisierter Fachanwälte. Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten? Wie habe ich mich bei einer Kündigung zu verhalten? Was droht mir bei einer Abmahnung? Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung? Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber? Unsere Kanzlei hat sich gerade auch in diesem Bereich verschrieben und steht mit rechtlich fundiertem Wissen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche hinter Ihnen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und kennen somit die typischen Tücken und Argumentationstechniken beider Seiten, die wir jeweils für Sie passend einzusetzen wissen.
Update zur Entwicklung der DSGVO
Sofern Unternehmen aufgrund der besonderen Art der Datenverarbeitung oder ihrer großen Anzahl von Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, haben sie ein Problem. Bis zum Verfassen dieser Information, 31.5.2018, konnten diese Unternehmen den Datenschutzbeauftragten melden:
Man mag es nicht glauben, es tut sich was. Sie können die Meldung jetzt per Fax oder Email an die Landesbeauftragte schicken (Stand, 14.6.2018).
Zwei Ausschüsse des Bundesrates empfehlen die Abschaffung oder Aufweichung der besonderen Pflicht in Deutschland, ab 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen zu müssen. Das damit verfolgte Ziel, Vereine, Freiberufler und KMU zu entlasten, kann so jedoch nicht erreicht werden.
Die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats
Wie heute durch Prof. Taeger auf Twitter bekannt wurde, haben die Ausschüsse für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die Empfehlung ausgesprochen, die Verpflichtung für Unternehmen, ab 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen zu müssen, entweder gänzlich abzuschaffen oder zumindest aufzuweichen.
Konkret werden verschiedene Varianten zur Änderung der Benennungspflicht vorgeschlagen:
- Radikalste und politisch kaum vermittelbare Umsetzung wäre die Streichung der besonderen Benennungspflicht in Deutschland (mit Einschränkungen in Ziffer 2 und vollständig in Ziffer 3).
- Als vermittelnde Lösungen werden die Beschränkung der Benennungspflicht auf Unternehmen, die Daten „zu gewerblichen Zwecken“ verarbeiten (Ziffer 4) oder
- die Anhebung der Grenze für die Bestellungspflicht von zehn auf 50 Mitarbeiter (Ziffer 5) vorgeschlagen.
weitere Informationen: www.datenschutzbeauftragter-info.de/befreiung-von-benennungspflicht-fuer-datenschutzbeauftragte-ohne-effekt/
Update zur Entwicklung der DSGVO
Sofern Unternehmen aufgrund der besonderen Art der Datenverarbeitung oder ihrer großen Anzahl von Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, haben sie ein Problem. Bis zum Verfassen dieser Information, 31.5.2018, konnten diese Unternehmen den Datenschutzbeauftragten melden:
Man mag es nicht glauben, es tut sich was. Sie können die Meldung jetzt per Fax oder Email an die Landesbeauftragte schicken (Stand, 14.6.2018).
Zwei Ausschüsse des Bundesrates empfehlen die Abschaffung oder Aufweichung der besonderen Pflicht in Deutschland, ab 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen zu müssen. Das damit verfolgte Ziel, Vereine, Freiberufler und KMU zu entlasten, kann so jedoch nicht erreicht werden.
Die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats
Wie heute durch Prof. Taeger auf Twitter bekannt wurde, haben die Ausschüsse für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die Empfehlung ausgesprochen, die Verpflichtung für Unternehmen, ab 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen zu müssen, entweder gänzlich abzuschaffen oder zumindest aufzuweichen.
Konkret werden verschiedene Varianten zur Änderung der Benennungspflicht vorgeschlagen:
- Radikalste und politisch kaum vermittelbare Umsetzung wäre die Streichung der besonderen Benennungspflicht in Deutschland (mit Einschränkungen in Ziffer 2 und vollständig in Ziffer 3).
- Als vermittelnde Lösungen werden die Beschränkung der Benennungspflicht auf Unternehmen, die Daten „zu gewerblichen Zwecken“ verarbeiten (Ziffer 4) oder
- die Anhebung der Grenze für die Bestellungspflicht von zehn auf 50 Mitarbeiter (Ziffer 5) vorgeschlagen.
weitere Informationen: www.datenschutzbeauftragter-info.de/befreiung-von-benennungspflicht-fuer-datenschutzbeauftragte-ohne-effekt/